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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Auf alle unsere Produkte und Dienstleistungen finden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung:

Art. I Allgemeines

1.Wenn diese Bedingungen Bestandteil von Angeboten und Verträgen über die Erbringung von Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch den Auftragnehmer sind, gelten alle Bestimmungen dieser Bedingungen zwischen den Parteien, sofern nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien von ihnen abgewichen wird. Einem Verweis des Auftraggebers auf seine eigenen Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen wird vom Auftragnehmer ausdrücklich widersprochen.

2.In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

- Produkt: Waren sowie Dienstleistungen wie Wartung, Beratung und Inspektion;

- schriftlich: mittels eines von beiden Parteien unterzeichneten Dokuments oder per Brief, Telefax oder E-Mail oder auf jede andere von den Parteien vereinbarte technische Art und Weise;

- Auftragnehmer: derjenige, der in seinem Angebot und/oder seiner Auftragsbestätigung auf diese Bedingungen Bezug nimmt;

- Auftraggeber: derjenige, an den das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung gerichtet ist;

In diesen Bedingungen werden auch die folgenden Begriffe verstanden:

- Dienstleistung: die Vergabe von Aufträgen.

Art. II Angebot

1.Jedes Angebot des Auftragnehmers ist unverbindlich.

2.Jedes Angebot basiert auf der Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer unter normalen Bedingungen und während der normalen Arbeitszeit.

Art. III Vereinbarung

1.Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so tritt er am Tag der Unterzeichnung durch den Auftragnehmer oder am Tag der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer in Kraft.

2.Als zusätzliche Arbeiten gilt alles, was vom Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber, ob schriftlich festgehalten oder nicht, während der Ausführung des Vertrages über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Mengen hinaus geliefert und/oder installiert wird oder über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Tätigkeiten hinaus ausgeführt wird.

3.Mündliche Zusagen und Absprachen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers binden den Auftragnehmer nur, soweit sie von ihm schriftlich bestätigt worden sind.

Art. IV Preis

1.Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und anderer auf den Verkauf und die Lieferung anwendbarer staatlicher Abgaben und basieren auf der Lieferung ab Werk gemäß den am Tag des Angebots geltenden Incoterms, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist. Unter „Werk“ ist das Betriebsgelände des Auftragnehmers zu verstehen.

2.Erhöht sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer oder mehrere der Selbstkostenfaktoren – auch wenn dies aufgrund vorhersehbarer Umstände geschieht –, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.

3.Der Vertrag enthält die Befugnis des Auftragnehmers, die von ihm ausgeführten zusätzlichen Arbeiten gesondert in Rechnung zu stellen, sobald der dafür zu berechnende Betrag ihm bekannt ist. Für die Berechnung der Mehrarbeit gelten die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Regeln sinngemäß.

4.Kostenvoranschläge und Pläne werden nicht gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hat der Auftragnehmer für Folgeaufträge neue Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle oder Werkzeuge usw. anzufertigen, so werden die Kosten berechnet.

5.Die Verpackung ist nicht im Preis enthalten und wird gesondert berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

6.Die Kosten für das Be- und Entladen und den Transport von Rohstoffen, Halbfabrikaten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Sachen sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vom Auftragnehmer zu diesem Zweck gezahlten Kosten gelten als vom Auftraggeber zu zahlende Vorschüsse.

7.Wenn der Auftragnehmer die Montage/Installation des Produkts übernommen hat, wird der Preis einschließlich der Montage/Installation und der Lieferung des Produkts in funktionsfähigem Zustand an dem im Angebot genannten Ort und einschließlich aller Kosten berechnet, mit Ausnahme der Kosten, die nicht im Preis gemäß den vorstehenden Absätzen oder gemäß Art. VII enthalten sind. Kosten, die aufgrund von nicht durchführbarem Wetter entstehen, werden weiterberechnet.

Art. V Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge usw.; geistiges Eigentum

1.Die in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben usw. genannten Daten sind nur verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag oder einer vom Auftragnehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung enthalten sind.

2.Das Angebot des Auftragnehmers sowie die Zeichnungen, Berechnungen, Software, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge usw. bleiben sein Eigentum, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Das geistige Eigentum an den Informationen, die in den Herstellungs- und Konstruktionsmethoden, Produkten und dergleichen enthalten sind oder diesen zugrunde liegen, bleibt das ausschließliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Auftraggeber garantiert, dass diese Informationen, außer zur Erfüllung des Vertrages, nicht kopiert, gezeigt, an Dritte weitergegeben oder verwendet werden, es sei denn mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers.

Art. VI Lieferfrist

1.Die Lieferfrist beginnt mit dem späteren der folgenden Zeitpunkte:

a. dem Tag des Zustandekommens des Vertrags;

b. dem Tag, an dem der Auftragnehmer die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Daten, Genehmigungen usw. erhält;

c. dem Tag, an dem die für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Formalitäten erfüllt sind;

d. dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Betrag erhält, der gemäß dem Vertrag vor Beginn der Arbeiten im Voraus zu zahlen ist.

Wenn ein Liefertermin bzw. eine Lieferwoche vereinbart wurde, ist die Lieferfrist der Zeitraum zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Liefertermin bzw. dem Ende der Lieferwoche.

2.Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der vom Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten bestellten Materialien. Tritt ohne Verschulden des Auftragnehmers eine Verzögerung ein, weil sich die Arbeitsbedingungen geändert haben oder weil die für die Ausführung der Arbeiten rechtzeitig bestellten Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, so verlängert sich die Lieferzeit in dem erforderlichen Umfang.

3.In Bezug auf die Lieferzeit gilt das Produkt als geliefert, wenn es abnahmebereit ist, wenn eine Abnahme in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers vereinbart wurde, und in anderen Fällen, wenn es versandbereit ist, und zwar nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber und unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers, etwaige Montage-/Installationspflichten zu erfüllen.

4.Unbeschadet der an anderer Stelle in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Verlängerung der Lieferfrist wird die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert, die sich für den Auftragnehmer daraus ergibt, dass der Auftraggeber eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung nicht erfüllt oder seine Mitwirkung bei der Erfüllung des Vertrages nicht verlangt.

5.Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, es sei denn, die Überschreitung beträgt mehr als 16 Wochen oder wird laut Mitteilung des Auftragnehmers mehr als 16 Wochen betragen. Bei Überschreitung oder Mitteilung kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer auflösen und hat dann gegebenenfalls Anspruch auf Rückerstattung des bereits für das Produkt gezahlten Teils des Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 % des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt. Sofern der Auftraggeber nicht von seinem vorgenannten Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist eine Überschreitung der Lieferzeit – aus welchem Grund auch immer – nicht zulässig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne richterliche Genehmigung Arbeiten zur Ausführung des Vertrages auszuführen oder ausführen zu lassen.

Art. VII Montage/Installation

1.Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer die Montage/Installation des zu liefernden Produkts übernimmt, ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für die korrekte und rechtzeitige Ausführung aller Vorrichtungen, Vorkehrungen und/oder Bedingungen verantwortlich, die für die Aufstellung des zu montierenden/installierenden Produkts und/oder den korrekten Betrieb des Produkts im montierten/installierten Zustand erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit diese Leistungen vom oder auf Anweisung des Auftragnehmers nach Zeichnungen und/oder Daten, die vom oder auf Anweisung des Auftragnehmers erstellt oder zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt werden.

2.Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer für die Montage/Installation des zu liefernden Produkts sorgt, hat der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 in jedem Fall auf eigene Rechnung und Gefahr dafür zu sorgen, dass:

a. die Mitarbeiter des Auftragnehmers, sobald sie am Montageort eingetroffen sind, ihre Arbeit während der normalen Arbeitszeit aufnehmen und fortsetzen können und darüber hinaus, wenn der Auftragnehmer es für erforderlich hält, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit, sofern er den Auftraggeber rechtzeitig benachrichtigt hat;

b. für die Mitarbeiter des Auftragnehmers geeignete Unterkünfte und alle nach den staatlichen Vorschriften, dem Vertrag und der Nutzung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen;

c. die Zufahrtsstraßen zum Aufstellungsort für den erforderlichen Transport geeignet sind;

d. der vorgesehene Aufstellungsort für die Lagerung und Montage/Installation geeignet ist;

e. die erforderlichen abschließbaren Lagerräume für Materialien, Werkzeuge und andere Gegenstände vorhanden sind;

f. die notwendigen und üblichen Hilfskräfte, Hilfswerkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe (einschließlich Brennstoffe, Öle und Fette, Reinigungs- und sonstige Kleinmaterialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung und dergleichen) sowie die betriebsüblichen Mess- und Prüfmittel rechtzeitig und unentgeltlich an der richtigen Stelle zur Verfügung stehen;

g. alle erforderlichen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden und beibehalten werden und dass alle Maßnahmen getroffen wurden und beibehalten werden, um die geltenden behördlichen Vorschriften im Rahmen der Montage/Installation einzuhalten;

h. bei Beginn und während der Montage/Installation die gelieferten Produkte am richtigen Ort vorhanden sind.

3.Schäden und Kosten, die dadurch entstehen, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.Hinsichtlich der Montagezeit gilt Artikel VI entsprechend.

Art. VIII Inspektion und Abnahmeprüfung

1.Der Auftraggeber hat das Produkt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung im Sinne von Artikel VI Absatz 3 oder – wenn eine Montage/Installation vereinbart wurde – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Montage/Installation zu prüfen. Wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass eine schriftliche und spezifizierte Mitteilung über berechtigte Reklamationen erfolgt ist, gilt das Produkt als angenommen.

2.Wenn Abnahmeprüfungen vereinbart worden sind, gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach der Lieferung im Sinne von Artikel VI Absatz 3 oder, wenn Montage/Installation vereinbart worden ist, nach der Montage/Installation Gelegenheit, die erforderlichen vorbereitenden Prüfungen durchzuführen und die Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen, die der Auftragnehmer für notwendig hält. Die Abnahmeprüfungen werden unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers durchgeführt. Wenn die Abnahmeprüfungen ohne spezifizierte und begründete Beanstandung durchgeführt worden sind, sowie wenn der Auftraggeber seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, gilt das Produkt als abgenommen.

3.Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Einrichtungen, einschließlich der in Artikel VII Abs. 2 f. genannten, sowie repräsentative Muster der zu verarbeitenden Materialien in ausreichender Menge an der richtigen Stelle für die Abnahmeprüfungen und die damit verbundenen Tests zur Verfügung, so dass die von den Parteien für das Produkt vorgesehenen Verwendungsbedingungen so weit wie möglich simuliert werden können. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so findet Absatz 2 letzter Satz Anwendung.

4.Bei geringfügigen Mängeln, insbesondere solchen, die die voraussichtliche Verwendung des Produkts nicht oder kaum beeinträchtigen, gilt das Produkt ungeachtet dieser Mängel als abgenommen. Der Auftragnehmer muss die Mängel dennoch so schnell wie möglich beheben.

5.Unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers schließt die Annahme nach den vorstehenden Absätzen jeden Anspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels in der Leistung des Auftragnehmers aus.

Art. IX Gefahrübergang und Eigentum

1.Unmittelbar nachdem das Produkt im Sinne von Art. VI Abs. 3 als geliefert gilt, trägt der Auftraggeber das Risiko für alle direkten und indirekten Schäden, die an oder durch dieses Produkt verursacht werden können, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der zur Unternehmensleitung gehörenden Mitarbeiter des Auftragnehmers zurückzuführen. Wenn der Auftraggeber nach der Inverzugsetzung mit der Abnahme des Produkts in Verzug bleibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen.

2.Unbeschadet der Bestimmungen des vorigen Absatzes und des Artikels VI Absatz 3 geht das Eigentum an dem Produkt erst dann auf den Auftraggeber über, wenn alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Lieferungen oder Arbeiten schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig an den Auftragnehmer gezahlt worden sind.

3.Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls das Recht auf ungehinderten Zugang zu dem Produkt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jede Mitwirkung gewähren, die es dem Auftragnehmer ermöglicht, den in Absatz 2 genannten Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme des Produkts auszuüben, einschließlich der zu diesem Zweck erforderlichen Demontage.

Art. X Bezahlung

1.Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des vereinbarten Preises in zwei Raten:

1/3 (ein Drittel) spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zustandekommen des Vertrags;

2/3 (zwei Drittel) spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung gemäß Art. VI Absatz 3.

2.Die Bezahlung der zusätzlichen Arbeiten erfolgt, sobald diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurden.

3.Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug oder Verrechnung in der vom Auftragnehmer festgelegten Weise zu leisten.

4.Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Fristen zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug und ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 3 Punkten über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz im Sinne von Artikel 6:119a und Artikel 6:120 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung seiner Forderung in Rechnung zu stellen.

Art. XI Gewährleistung

1.Unbeschadet der nachstehenden Einschränkungen garantiert der Auftragnehmer sowohl die Tauglichkeit des von ihm gelieferten Produkts (das keine Dienstleistung ist) als auch die Qualität der dafür verwendeten und/oder gelieferten Materialien, sofern es sich um Mängel des gelieferten Produkts handelt, die bei der Inspektion bzw. Abnahme nicht festgestellt werden können und von denen der Auftraggeber nachweist, dass sie innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 ausschließlich oder überwiegend als unmittelbare Folge eines vom Auftragnehmer angewandten Konstruktionsfehlers oder infolge mangelhafter Ausführung oder Verwendung schlechten Materials entstanden sind.

2.Absatz 1 gilt sinngemäß für Mängel, die bei einer Inspektion bzw. Abnahmeprüfung nicht festgestellt werden können und die ausschließlich oder überwiegend auf eine fehlerhafte Montage/Installation durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind. Erfolgt die Montage/Installation des Produkts durch den Auftragnehmer, beginnt die in Absatz 1 genannte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten an dem Tag, an dem die Montage/Installation durch den Auftragnehmer abgeschlossen ist, mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist in diesem Fall in jedem Fall endet, wenn 12 Monate nach der Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 verstrichen sind.

3.Mängel, die unter die in den Absätzen 1 und 2 genannte Garantie fallen, werden vom Auftragnehmer durch Reparatur oder Austausch des mangelhaften Teils behoben, und zwar entweder im Betrieb des Auftragnehmers oder durch Zusendung eines Teils zum Austausch, wobei dies stets im Ermessen des Auftragnehmers liegt. Alle Kosten, die über die im vorigen Satz beschriebene bloße Verpflichtung hinausgehen, wie z.B. Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kosten für Demontage und Montage/Installation, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für reparierte bzw. ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, wobei jede Garantie erlischt, sobald 12 Monate seit der Lieferung des Produkts gemäß Artikel VI Absatz 3 oder, im Falle der Anwendbarkeit von Absatz 2, sobald 18 Monate seit der letztgenannten Lieferung verstrichen sind.

4.Für die vom Auftragnehmer außerhalb der Gewährleistung erbrachten Reparatur-, Überholungs- und Wartungsarbeiten und ähnliche Leistungen wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur eine Gewährleistung für die ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Arbeiten für einen Zeitraum von 6 Monaten übernommen. Diese Garantie umfasst die alleinige Verpflichtung des Auftragnehmers, die betreffenden Arbeiten im Falle von Mängeln erneut auszuführen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten mit der Maßgabe, dass eine etwaige Gewährleistung erlischt, sobald 12 Monate seit der ursprünglichen Leistung verstrichen sind.

5.Für Inspektionen, Beratungen und ähnliche Leistungen des Auftragnehmers wird keine Garantie übernommen.

6.In jedem Fall erstreckt sich die Garantie nicht auf Mängel, die in oder ganz oder teilweise durch folgende Umstände entstanden sind:

a. Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung oder nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch;

b. normale Abnutzung und Verschleiß;

c. Montage/Einbau oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;

d. die Anwendung staatlicher Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;

e. Materialien oder Gegenstände, die in Absprache mit dem Auftraggeber verwendet werden;

f. Materialien oder Sachen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt wurden;

g. Materialien, Sachen, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers angewandt werden, sowie von Materialien und Sachen, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen geliefert wurden;

h. Teile, die der Auftragnehmer von Dritten bezieht, soweit der Dritte dem Auftragnehmer keine Garantie gegeben hat oder die von dem Dritten gegebene Garantie abgelaufen ist.

7.Wenn der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Auftragnehmer von jeglicher Gewährleistung – unter welcher Bezeichnung auch immer – in Bezug auf einen dieser Verträge befreit. Wenn der Auftraggeber das Produkt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers demontiert, repariert oder andere Arbeiten daran durchführt, erlischt jeglicher Anspruch auf Garantie.

8.Mängel müssen so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden, andernfalls verfallen alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen dieser Mängel. Klagen müssen innerhalb von 1 Jahr nach der rechtzeitigen Geltendmachung unter Androhung des Verfalls erhoben werden.

9.Ersetzt der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen Teile/Erzeugnisse, so gehen die ersetzten Teile/Erzeugnisse in das Eigentum des Auftragnehmers über.

10.Die angebliche Nichteinhaltung der Gewährleistungspflichten durch den Auftragnehmer entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die sich für ihn aus einem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ergeben.

Artikel XII Haftung

1.Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Erfüllung der in Artikel XI dieser Bedingungen beschriebenen Gewährleistungspflichten beschränkt. Wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Artikel XI nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer in einer schriftlichen Mitteilung eine letzte angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen setzen. Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Wird die Nachbesserung durch den Auftraggeber oder einen Dritten erfolgreich durchgeführt, so ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung für den betreffenden Mangel befreit, indem er dem Auftraggeber die ihm entstandenen angemessenen Kosten erstattet, wobei diese Kosten 15 % des für das gelieferte Produkt vereinbarten Preises nicht überschreiten dürfen.

2.Schlägt die Nachbesserung nach Absatz 1 fehl, so

a) hat der Auftraggeber Anspruch auf einen Nachlass auf den für das gelieferte Produkt vereinbarten Preis im Verhältnis zur Wertminderung des Produkts, wobei dieser Nachlass 15 Prozent des für das gelieferte Produkt vereinbarten Preises nicht überschreiten darf, oder

b) kann der Auftraggeber, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass der Auftraggeber den Nutzen aus dem Vertrag erheblich verliert, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer kündigen. Der Auftraggeber hat dann Anspruch auf Rückerstattung des für das gelieferte Produkt gezahlten Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 % des für das gelieferte Produkt vereinbarten Preises.

3.Mit Ausnahme von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit der zur Unternehmensleitung gehörenden Mitarbeiter des Auftragnehmers und mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel VI Absatz 5 und in Absatz 1 und 2 dieses Artikels ist jede Haftung des Auftragnehmers für Mängel am gelieferten Produkt und im Zusammenhang mit der Lieferung, wie z.B. für Schäden, die sich aus der Überschreitung der Lieferzeit und aus der Nichtlieferung ergeben, für Schäden, die sich aus der Haftung gegenüber Dritten ergeben, für Handelsverluste, Folge- und indirekte Schäden und für Schäden, die sich aus irgendeiner rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung von (Mitarbeitern des) Auftragnehmer(s) ergeben, ausgeschlossen.

4.Der Auftragnehmer ist daher auch nicht haftbar für:

- Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten Dritter;

- Beschädigung oder Verlust, gleich aus welchem Grund, der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Halbfabrikate, Modelle, Werkzeuge und anderer Gegenstände.

5.Wenn der Auftragnehmer, ohne die Montage/Installation in Auftrag gegeben zu haben, während der Montage/Installation Hilfe und Unterstützung – welcher Art auch immer – leistet, geschieht dies auf Risiko des Auftraggebers.

6.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen oder schadlos zu halten.

Art. XIII Höhere Gewalt

Unter „höherer Gewalt“ wird in diesen Allgemeinen Bedingungen jeder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstand verstanden – auch wenn er zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bereits vorhersehbar war –, der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit nicht bereits eingeschlossen, Krieg, Kriegsgefahr, Terrorismus, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Feuer und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer.

Art. XIV Aussetzung und Auflösung

1.Wenn die Erfüllung des Vertrags durch höhere Gewalt verhindert wird, hat der Auftragnehmer das Recht, ohne gerichtliche Intervention entweder die Erfüllung des Vertrags für höchstens 6 Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Während des Aufschubs hat der Auftragnehmer das Recht und nach dessen Ablauf die Pflicht, sich für die Erfüllung, wenn möglich, oder für die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags zu entscheiden.

2.Sowohl im Falle der Aussetzung als auch im Falle der Auflösung gemäß Absatz 1 hat der Auftragnehmer das Recht, die sofortige Bezahlung der Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen zu verlangen, die er für die Ausführung des Vertrages gekauft, reserviert, verarbeitet und hergestellt hat, und zwar zu dem Wert, der diesen Sachen billigerweise zuzuschreiben ist. Im Falle der Auflösung gemäß Absatz 1 ist der Auftraggeber nach Zahlung des gemäß dem vorigen Satz geschuldeten Betrags verpflichtet, die darin enthaltenen Sachen in Besitz zu nehmen, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Sachen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern oder sie auf Kosten des Auftraggebers zu verkaufen oder zu vernichten.

3.Wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Auftraggeber nicht in der Lage oder nicht willens ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer zu erfüllen, sowie im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung, der Stilllegung, der Liquidation oder der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Sicherheit für alle (fälligen oder nicht fälligen) vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen und die Erfüllung des Vertrages bis zur Leistung dieser Sicherheit auszusetzen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist geleistet, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Diese Befugnisse stehen dem Auftragnehmer zusätzlich zu seinen sonstigen Rechten nach dem Gesetz, dem Vertrag und diesen Bedingungen zu.

4.Wenn der Auftraggeber eine Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und/oder den Vertrag aufzulösen.

5.Im Falle der Aussetzung aufgrund von Absatz 3 oder 4 ist der Auftragnehmer berechtigt, die von ihm für die Erfüllung des Vertrages gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern zu lassen. Im Falle der Auflösung gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gilt der vorstehende Satz sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer anstelle der Lagerung den Verkauf oder die Vernichtung auf Kosten des Auftraggebers wählen kann. Im Falle des Aufschubs oder der Auflösung gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 hat der Auftragnehmer Anspruch auf vollständigen Schadenersatz, ist aber selbst nicht schadenersatzpflichtig.

Art. XV Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag, für den diese Bedingungen ganz oder teilweise gelten, oder als Folge weiterer Vereinbarungen, die sich daraus ergeben, ergeben, werden vom zuständigen niederländischen Gericht entschieden. Falls das Gesetz die Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts nicht vorsieht, ist das Gericht des Bezirks des Auftragnehmers zuständig.

Art. XVI Anwendbares Recht

Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, findet das niederländische Recht Anwendung, geltend für das Königreich in Europa. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Sie haben das Recht, Ihre Bestellung bis zu 14 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Nach dem Widerruf haben Sie weitere 14 Tage Zeit, Ihr Produkt zurückzusenden. Sie erhalten dann eine Gutschrift über den vollen Bestellwert inklusive Versandkosten. Lediglich die Kosten für die Rücksendung von Ihrem Wohnort zum Geschäft gehen zu Ihren Lasten. Diese Kosten belaufen sich auf ca. 7,25 pro Paket, die genauen Tarife entnehmen Sie bitte der Website Ihres Versandunternehmens. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wird die Ware mit allem gelieferten Zubehör und – wenn möglich – im Originalzustand und in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückgeschickt. Um dieses Recht auszuüben, kontaktieren Sie uns bitte unter [email protected]. Auch geöffnete, gebrauchte oder beschädigte Waren können im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgegeben werden (gegebenenfalls kann ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden). Wir erstatten Ihnen dann innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Rücksendung den fälligen Betrag zurück, sofern das Produkt bereits in einwandfreiem Zustand bei uns eingetroffen ist. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerden über die europäische ODR-Plattform (https://ec.europa.eu/odr) einzureichen.

Absender TechniComponents B.V.
Havenweg 14
5145 NJ Waalwijk
Nederland


 
Haben Sie irgendwelche Fragen?
Team TechniComponents

Bel +49 392 9267 8168

Bis 20:00 Uhr